Der Messstellenbetreiber ist dazu verpflichtet, drei Monate vor dem Einbau der neuen Technik Anschlussnutzer (Mieter), Anschlussnehmer (Vermieter oder Hauseigentümer), Anlagenbetreiber und ggf. dritte Messstellenbetreiber zu informieren (§ 37 MsbG).
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Umbau wird der Messstellenbetreiber mit Ihnen in Kontakt treten, um einen Termin zu vereinbaren (Aushang oder anderweitige Benachrichtigung). Sollte der vom Messstellenbetreiber vorgeschlagene Termin für Sie nicht passen, muss der Messstellenbetreiber Ihnen mindestens einen Alternativtermin anbieten (§ 38 MsbG).
Sobald Sie eine Uhrzeit und das Datum vereinbart haben, kommt ein gelernter Installateur zur vereinbarten Zeit zu Ihnen nach Hause, um Ihnen die intelligente Messtechnik zu installieren.