Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist für den Betrieb, Wechsel und die Ablesung des Stromzählers verantwortlich. In der Regel ist dies der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht nach §§ 41, 43 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf ein anderes Unternehmen übertragen hat oder jedes Unternehmen, dass die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach § 43 MsbG übernommen hat. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist also kraft Gesetzes zunächst der Anschlussnetzbetreiber und damit in der Regel der Verteilnetzbetreiber, in dessen Netz sich die jeweilige Messstelle befindet. Auch der Netzbetreiber eines nicht der allgemeinen Versorgung dienenden Energieversorgungsnetzes, beispielsweise eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), ist zunächst grundzuständiger Messstellenbetreiber. Lediglich der Betreiber einer (auch ausgedehnten) Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a oder 24b EnWG ist nicht von vorneherein Messstellenbetreiber.